Pressemitteilung vom 3.1.2007

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ÖDP-Erfolg gegen den Fernwärmeversorger FAVORIT

Umweltfeindlicher Uralt-Vertrag hebelt Energieeinsparmaßnahmen wirtschaftlich aus

LERCHENBERG.    Erste Bewegungen im jahrelangen Kleinkrieg gegen den Fernwärmeversorger  FAVORIT, einer Tochtergesellschaft des Ölmultis Exxon, und auch gegen die Stadt Mainz als Partner des Dachvertrags, betrachtet ödp-Mann Rencker als seinen ganz persönlichen Erfolg. Hintergrund der "Abzocke" speziell bei den überhöhten Grundgebühren sei neben einem problematischen Rahmenvertrag zwischen der Stadt Mainz und dem monopolistischen Fernwärmeversorger auch eine fehlende Übergangsregelung in § 32 AVBFernwärmeV von 1980, die eine Bindung von Neuverträgen auf 10 Jahre begrenzt, Altverträge aber ewig schützt. So ergebe sich das Kuriosum, dass auch nach mehr als 35 Jahren immer noch Anschlusswerte zur Preisberechnung herangezogen werden, als es weder Doppelfenster noch sonstiges Energiebewusstsein gab. Bisher weigere sich FAVORIT definitiv, bei Energiesparmaßnahmen wie Vollwärmeschutz oder Solarnutzung die Grundgebühren bedarfsgerecht zu reduzieren. Auch die Stadt Mainz sah bisher keine Möglichkeit, wirksam einzugreifen, da das ewige Festschreiben antiquierter Grundkosten von der Justiz immer wieder bestätigt wurde. Diese formal unbefriedigende Rechtslage hat Rencker nicht ruhen lassen. So sei es ihm gelungen, beim zuständigen Bundeswirtschaftsministerium eine Novellierung der schon über 25 Jahre alten Fernwärmeverordnung anzuschieben. Vor diesem Hintergrund müsse eine plötzliche Bewegung im Kostenstreit gesehen werden. Offenkundig wolle FAVORIT die Abnehmer noch vor der Novellierung an neue Verträge binden, um günstigere Regelungen wiederum für 10 Jahre auszuhebeln.

§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1)   Die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen, beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.

(2)   
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Verlängerung von Versorgungsverträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sofern deren Laufzeit nicht früher als neun Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

Mainz, 3.1.2007

Hartmut Rencker

Bedeutung hat die Angelegenheit auch im Raum Berliner Siedlung