ÖDP-Erfolg
gegen den Fernwärmeversorger FAVORIT
Umweltfeindlicher Uralt-Vertrag hebelt Energieeinsparmaßnahmen wirtschaftlich
aus
LERCHENBERG.
Erste Bewegungen im jahrelangen Kleinkrieg gegen den Fernwärmeversorger
FAVORIT, einer Tochtergesellschaft des Ölmultis Exxon, und auch gegen
die Stadt Mainz als Partner des Dachvertrags, betrachtet ödp-Mann Rencker als
seinen ganz persönlichen Erfolg. Hintergrund der "Abzocke" speziell
bei den überhöhten Grundgebühren sei neben einem problematischen
Rahmenvertrag zwischen der Stadt Mainz und dem monopolistischen Fernwärmeversorger
auch eine fehlende Übergangsregelung in § 32 AVBFernwärmeV von 1980, die
eine Bindung von Neuverträgen auf 10 Jahre begrenzt, Altverträge aber ewig
schützt. So ergebe sich das Kuriosum, dass auch nach mehr als 35 Jahren immer
noch Anschlusswerte zur Preisberechnung herangezogen werden, als es weder
Doppelfenster noch sonstiges Energiebewusstsein gab. Bisher weigere sich
FAVORIT definitiv, bei Energiesparmaßnahmen wie Vollwärmeschutz oder
Solarnutzung die Grundgebühren bedarfsgerecht zu reduzieren. Auch die Stadt
Mainz sah bisher keine Möglichkeit, wirksam einzugreifen, da das ewige
Festschreiben antiquierter Grundkosten von der Justiz immer wieder bestätigt
wurde. Diese formal unbefriedigende Rechtslage hat Rencker nicht ruhen lassen.
So sei es ihm gelungen, beim zuständigen Bundeswirtschaftsministerium eine
Novellierung der schon über 25 Jahre alten Fernwärmeverordnung anzuschieben.
Vor diesem Hintergrund müsse eine plötzliche Bewegung im Kostenstreit
gesehen werden. Offenkundig wolle FAVORIT die Abnehmer noch vor der
Novellierung an neue Verträge binden, um günstigere Regelungen wiederum für
10 Jahre auszuhebeln.
§ 32 Laufzeit des
Versorgungsvertrages, Kündigung
(1) Die
Laufzeit von Versorgungsverträgen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zustande kommen, beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von
einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der
Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf
Jahre als stillschweigend vereinbart.
(2) Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend für die Verlängerung von Versorgungsverträgen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sofern deren
Laufzeit nicht früher als neun Monate nach diesem Zeitpunkt endet.
Mainz, 3.1.2007
Hartmut
Rencker
Bedeutung
hat die Angelegenheit auch im Raum Berliner Siedlung
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