Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich
Beinestein" der Gemeinde Ober-Olm ist unwirksam, weil er den Lärmkonflikt
mit dem angrenzenden reinen Wohngebiet nicht ordnungsgemäß bewältigt
hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz in zwei Normenkontrollverfahren.
Der im Jahre 2004 von der Ortsgemeinde Ober-Olm
beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich
Beinestein" weist das ca. 2,96 ha große Plangebiet als
„eingeschränktes Gewerbegebiet" aus. Für beide Gebietsteile
ist einheitlich ein „immissionswirksamer flächenbezogener
Schallleistungspegel" von 55 dB(A)/qm tags und 40 dB(A)/qm
nachts festgesetzt ist. Besondere Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit
von Einzelhandelsbetrieben enthält der Plan nicht. Das Plangebiet
befindet sich im Besitz eines Investors, der beabsichtigt, dort vier
Einzelhandelsbetriebe zu errichten.
Die Stadt Mainz hat mit ihrem
Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Planung nicht nur der Erfüllung des Eigenbedarfs der Gemeinde
Ober-Olm an Einzelhandelsbetrieben, sondern der Schaffung eines darüber
hinausgehenden Geschäftszentrums diene. Hierdurch werde das gegenüber
Nachbargemeinden bestehende Rücksichtnahmegebot verletzt, weil die
in Ober-Olm vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe zu einem Umsatzrückgang
in den nahe gelegenen Mainzer Stadtteilen Lerchenberg und Drais führen
würden. Dies führe zwangsläufig zu negativen
versorgungsstrukturellen Auswirkungen.
Der Eigentümer eines Grundstücks in dem angrenzenden reinen
Wohngebiet hat geltend gemacht, dass der im Bebauungsplan
festgesetzte Schallleistungspegel fehlerhaft sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat letztlich offen
gelassen, ob die Einwendungen der Stadt Mainz berechtigt seien. Es
hat den angegriffenen Bebauungsplan aber deshalb für unwirksam erklärt,
weil die Festsetzung eines für das gesamte Planungsgebiet
einheitlichen Schallleistungspegels keine Rechtsgrundlage in den
bauplanungsrechtlichen Vorschriften finde. Deshalb sei der zwischen
der benachbarten Wohnbebauung und dem vorgesehenen „eingeschränkten
Gewerbegebiet" bestehende Lärmkonflikt nicht ordnungsgemäß
bewältigt worden. Mit Rücksicht auf die Befürchtungen der Stadt
Mainz hat das Oberverwaltungsgericht der Ortsgemeinde Ober-Olm
abschließend nahe gelegt, bei einer Heilung des festgestellten
Planungsfehlers eine Anhäufung von Einzelhandelsbetrieben durch
eine Einschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten in Teilen
des Plangebietes zu vermeiden.
Urteile vom 8. Dezember 2005,
Aktenzeichen: 1 C 11063/05.OVG und 1 C 10454/05.OVG